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Bei Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Personen:

Fragen zum Verein
1. Vorsitzender: Hr. Sebastian Toepfer, 
 

 

Fragen zur Betreuung
Teamleiterin Rosi Jendrysik:
06187 / 290946

Fragen zur Mitgliederverwaltung:

Fr. Nicole Thiele:

Tel. 06187 - 90 54 90,

 

Hessen vernetzt
 
 

Satzung

§1 Name, Sitz und Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen „Betreuungsverein der Kurt-Schumacher-Schule Nidderau e.V.“.

  2. Er hat seinen Sitz in 61130 Nidderau-Windecken,

  3. eingetragen beim Amtsgericht Hanau VR 1542.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung eines außerunterrichtlichen Betreuungsangebotes für die Schüler und Schülerinnen der Kurt-Schumacher-Grundschule. Er soll dafür Sorge tra­gen, dass sich die Betreuungsarbeit an den Erkenntnissen moderner Grundschulpädagogik, Psychologie und Sozialpädagogik orientiert.

§3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

  2. Die Mitgliedschaft ist unter Anerkennung der Satzung schriftlich zu beantragen.

  3. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§5 Austritt der Mitglieder

  1. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 8 Wochen nur zum 31.07. des laufenden Jahres zulässig.

  2. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

§6 Ausschluss von Mitgliedern

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mit­gliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§7 Mitgliedsbeitrag

 

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§8 Vorstand

 Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Schriftführer
  • Kassierer
  • 2 Beisitzende (Personal und Mitgliederverwaltung)
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende; jeder von ihnen ist ein­zeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  2. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahre gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

  3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen und führt die Beschlüsse der Mitglie­derversammlung aus. Insbesondere hat er vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tages­ordnungen
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Erstellung eines Jahresbe­richts
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Beschlussfassung über die in das Betreuungsangebot aufzunehmenden Kinder
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  2. Der Vorstand tagt bei Bedarf; alle Sitzungen werden vom Vorsitzenden schriftlich, fern­mündlich oder telegrafisch einberufen. In diesem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

 

§9 Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im 1. Quartal statt.

2. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

§10 Berufung der Mitgliederversammlung

 

Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen mittels Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand fest­gesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

  2. Die Mitgliederversammlung kann die Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesord­nung beschließen, soweit dies nicht beabsichtigte Satzungsänderungen betrifft.

  3. Bei Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebe­nen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

  4. Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienen Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

  5. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  6. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschie­nenen Mitglieder dies beantragt.

 

§12 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken wörtlich in einem Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

  2. Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis sollen festgehal­ten werden.

 

§13 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Main-Kinzig-Kreis als Träger der Kurt-Schuma­cher- Grundschule Nidderau, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Kurt-Schumacher-Grundschule zu verwenden hat.

§14 Errichtung der Satzung

 

Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 20.03.2006 errichtet.